DIPL.-ING. WOLFGANG BAUER
- MARKTORIENTIERT
- UNABHÄNGIG
- UNPARTEILICH
- WEISUNGSFREI
VON DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER
FÜR DIE PFALZ IN LUDWIGSHAFEN AM RHEIN
ÖFFENTLICH BESTELLTER UND VEREIDIGTER
SACHVERSTÄNDIGER FÜR DIE BEWERTUNG
BEBAUTER UND UNBEBAUTER GRUNDSTÜCKE
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger wurde von einer öffentlich-rechtlichen Institution
(z.B. Industrie- und Handelskammer, Architektenkammer, Ingenieurkammer) auf gesetzlicher Grundlage
bestellt und vereidigt. Bevor ein Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt wird, muss er sich
hinsichtlich seiner persönlichen Eignung und seiner besonderen Sachkunde einem anspruchsvollen
Überprüfungsverfahren unterziehen.
Die Bezeichnungen Sachverständiger und Gutachter sind rechtlich nicht geschützt und das Risiko, an
einen Gutachter zu geraten, der nicht ausreichend qualifiziert ist, ist groß. Die Bezeichnung Sachver-
ständiger oder Gutachter allein bietet keine Gewähr für Qualität. Jeder Auftraggeber muss selbst prüfen
und selbst entscheiden, ob er einen Sachverständigen ohne öffentliche Bestellung als sogenannten
selbst ernannten Sachverständigen beauftragen will. Auch die Anerkennung durch private Sachver-
ständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss über überdurchschnittliche Fachkenntnisse
und Erfahrungen verfügen und im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis
(mit einer schriftlichen und mündlichen Prüfung) über seine besondere Sachkunde führen. Die Zuver-
lässigkeit und Integrität des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wird vor der
öffentlichen Bestellung überprüft.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wird daraufhin vereidigt, seine Sachverständigen-
tätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch auszuführen und seine Gutachten nach
bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit
anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht
kann er bestraft werden.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat,
beaufsichtigt. Es wird kontrolliert, dass die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen die ihnen
nach der Sachverständigenordnung obliegenden Pflichten einhalten. Die Bestellung kann entzogen werden,
wenn die Sachverständigenpflichten verletzt werden.
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger darf keine fachlichen Weisungen befolgen und
Beeinflussungsversuchen nachgeben, die die Unparteilichkeit des Gutachtens beeinträchtigen würden.
Auch Dritte, denen das Gutachten bestimmungsgemäß vorgelegt wird (z. B. Banken, Versicherungen usw.)
müssen sich auf seine Unparteilichkeit und Richtigkeit verlassen können. Ständige Geschäftsbeziehungen,
gute Bekanntschaft oder Verwandtschaft und dergleichen stellen die Unparteilichkeit des Sachverständigen
und die Verwertbarkeit des Gutachtens regelmäßig infrage.
Das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen genießt erhöhte Glaubwürdig-
keit. Deshalb bietet es oft die Grundlage für eine gütliche außergerichtliche Einigung. Mit seiner Expertise
kann er zwei sich streitende Parteien durch sein objektives Votum zum Einlenken bringen. Die Vertrags-
partner können sich darauf einigen, dass sie das Ergebnis eines Gutachtens als verbindlich anerkennen.
Im Vergleich zum Gericht bringt dies zwei entscheidende Vorteile: Zum einen sind solche Schiedsgutachten
wesentlich schneller und zum anderen auch deutlich kostengünstiger als ein langwieriger Prozess. Rechts-
fragen darf der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige allerdings nicht beantworten.
Texte teilweise aus IHK-Veröffentlichungen.