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Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger wurde von einer öffentlich-
Die Bezeichnungen Sachverständiger und Gutachter sind rechtlich nicht geschützt und das Risiko, an einen Gutachter zu geraten, der nicht ausreichend qualifiziert ist, ist groß. Die Bezeichnung Sachverständiger oder Gutachter allein bietet keine Gewähr für Qualität. Jeder Auftraggeber muss selbst prüfen und selbst entscheiden, ob er einen Sachverständigen ohne öffentliche Bestellung als sogenannten selbst ernannten Sachverständigen beauftragen will. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss über überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen und im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis (mit einer schriftlichen und mündlichen Prüfung) über seine besondere Sachkunde führen.
Die Zuverlässigkeit und Integrität des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wird daraufhin vereidigt, seine Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch auszuführen und seine Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat-
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Es wird kontrolliert, dass die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen die ihnen nach der Sachverständigenordnung obliegenden Pflichten einhalten. Die Bestellung kann entzogen werden, wenn die Sachverständigenpflichten verletzt werden.
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger darf keine fachlichen Weisungen befolgen und Beeinflussungsversuchen nachgeben, die die Unparteilichkeit des Gutachtens beeinträchtigen würden. Auch Dritte, denen das Gutachten bestimmungsgemäß vorgelegt wird (z. B. Banken, Versicherungen usw.) müssen sich auf seine Unparteilichkeit und Richtigkeit verlassen können. Ständige Geschäftsbeziehungen, gute Bekanntschaft oder Verwandtschaft und dergleichen stellen die Unparteilichkeit des Sachverständigen und die Verwertbarkeit des Gutachtens regelmäßig infrage.
Das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Deshalb bietet es oft die Grundlage für eine gütliche außergerichtliche Einigung. Mit seiner Expertise kann er zwei sich streitende Parteien durch sein objektives Votum zum Einlenken bringen. Die Vertragspartner können sich darauf einigen, dass sie das Ergebnis eines Gutachtens als verbindlich anerkennen. Im Vergleich zum Gericht bringt dies zwei entscheidende Vorteile: Zum einen sind solche Schiedsgutachten wesentlich schneller und zum anderen auch deutlich kostengünstiger als ein langwieriger Prozess. Rechtsfragen darf der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige allerdings nicht beantworten.
Texte teilweise aus IHK-